Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kellershohn GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
Unseren Lieferungen liegen die nachstehenden AGB zugrunde. Dies gilt auch, wenn wir uns in der Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich auf diese berufen. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns zuvor schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch, wenn wir die Leistung des Vertragspartners widerspruchslos entgegennehmen.
2. Angebote / Auftragsbestätigung, Preise
Unsere Angebote sind – wenn nicht anders vereinbart ist – insgesamt freibleibend. Aufträge und alle sonstigen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftlich Bestätigung für uns verbindlich. Als eine solche Bestätigung gelten auch der Lieferschein oder die Warenrechnung.
3. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung von Lieferungen geht, auch dann wenn wir die Frachtkosten tragen, auf den Auftraggeber über, sobald die Ware die Versandstelle an unserem Firmensitz in Ferndorf verlassen hat. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers; in diesem Fall steht die Anzeige der Ver- sandbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber dem Versand gleich. Bei Rücknahme von Ware trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang bei uns.
4. Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, er wurde ausdrücklich vorher vereinbart. Ist der Zugang der Rechnung streitig, kommt der Auftraggeber spätestens dreißig Tage nach Empfang der Ware ohne Mahnung in Verzug. Wir dürfen unsere Rechnungen auch elektronisch erstellen und versenden.
(2) Zahlungen sind stets zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die nicht titulierte, sodann auf die ältere Schuld, anzurechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Mängelhaftungsansprüche zurückzuhalten und aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(3) Bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers aufkommen lassen, können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen. Dies gilt insbesondere bei Bonitätsrückstufungen durch Wirtschaftsauskunftsdateien (ab einer Einstufung der Bonität als „angespannt“). Wir dürfen dann Vorkasse verlangen; der Auftraggeber kann stattdessen am Standort der Ware Leistung Zug um Zug verlangen.
5. Mängelhaftung
(1) Zur Verfügung gestellte Muster, Abbildungen und Zeichnungen beinhalten eine Garantie oder die Vereinbarung einer Beschaffenheit nur, wenn wir dies zuvor schriftlich ausdrücklich bestätigt haben. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Haften wir für Mängel, steht uns das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Waren zu. Will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist die Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(3) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung erfolgte im bestimmungsgemäßen Geschäftsverkehr.
(4) Rückgriffsrechte gegenüber uns bestehen nicht, soweit der Auftraggeber seinem Abnehmer Rechte eingeräumt hat, die über die in Deutschland gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehen.
(5) Der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, hat gelieferte Waren unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens in- nerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen; die Ware gilt ansonsten als genehmigt.
(6) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren sämtliche Mängelhaftungsansprüche gegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, innerhalb eines Jahres. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Frist. Verjährungsbeginn ist mit Eintreffen der Ware bei dem Auftraggeber.
6. Haftungsbegrenzung
(1) Wir haften nur, wenn ein Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, nicht aber in den Fällen der Ver- letzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Unsere Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand/-umfang an anderen Rechtsgü- tern des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Die Regelung der Nr. 6 gilt für Schadensersatz neben der Leistung sowie statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Verbindung mit Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Preis für eine bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Ware bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Übersteigt der Verwertungswert der Vorbehaltsware unsere Forderungen um mehr als zwanzig Prozent, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Übereignung verpflichtet, wobei die im Einzelnen zu übertragende Vorbehaltsware von uns bestimmt wird.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden oder unter dem Vorbehalt seines Eigentums bis zur Zahlung des Abnehmers an diesen zu veräußern. Sämtliche, dem Auftraggeber aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er hiermit einschließlich der Umsatzsteuer im Voraus an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder verwendet, so umfasst die Abtretung nur den Teil der Forderung, welcher dem Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der uns nicht gehörenden Gegenstände ent- spricht. Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einem Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (siehe 6. a.E.). Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an die Stelle tretende Forderung gegen den Factor hiermit schon jetzt an uns ab. Zahlt der Abnehmer auf eines der Bankkonten unseres Auftraggebers, so tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt den Anspruch aus der Gutschrift gegenüber seinem Kreditinstitut an uns ab. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an.
(3) Der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einem Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (siehe 4. a.E.). Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt stets unberührt. Wir sind berechtigt, die Kunden des Auftraggebers von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an uns zu verlangen, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber ist auf Anforderung stets verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Kunden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(4) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug von mehr als einem Monat oder Zahlungseinstellung, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, uns aus der Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Auftraggebers zu betreten, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären oder die Ware verwerten.
(5) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter) hat der Auftraggeber uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.
(6) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) angemessen zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Werts des Sicherungseigentums ab. Wir nehmen die Abtretung an.
8. Wirksamkeit, Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so sollen die übrigen AGB gleichwohl wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden dann ergänzend dasjenige vereinbaren, was der rechtsungültigen Bestimmung am nächs- ten kommt. Ansonsten gilt die gesetzliche Vorschrift.
(2) Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz. Gerichtsstand, auch zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrages, dieser AGB oder dieser Gerichtsstandsvereinbarung, ist das für unseren Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht.
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